Förderberechtigt sind Unternehmen, die mit der EnAW eine freiwillige Zielvereinbarung ohne Verpflichtung abgeschlossen haben, sofern sie keinen Vertrag mit der Stiftung Klimarappen abgeschlossen haben.
Nicht förderberechtigt sind hingegen:
- Unternehmen, die mit der EnAW eine Zielvereinbarung und mit der Stiftung Klimarappen einen Vertrag zum Verkauf ihrer Übererfüllung abgeschlossen haben;
- Unternehmen, die mit dem Bund eine Verpflichtung zur Begrenzung ihrer CO2-Emissionen eingegangen und somit von der CO2-Abgabe befreit sind.


