Für geschützte Bauten oder Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden. Als geschützt gelten Bauten und Bauteile,
- die Bestandteil der Inventare des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von "nationaler" oder "regionaler Bedeutung" eingetragen sind ("denkmalgeschützt"); sowie
- die von einer offiziellen Behörde als geschützt definiert werden (z.B. Baubehörde, Orts- und Stadtbildkommissionen, etc.).
In beiden Fällen muss dem Gesuch eine schriftliche Bestätigung beiliegen. Die Erleichterungen gelten nur für Bauteile, für die ein schriftlicher Nachweis der Baubewilligungsbehörde vorliegt, dass sie die geforderten U-Werte nicht erfüllen können oder dürfen. Es gelten die folgenden Erleichterungen:
- Fenster: Glas-U-Wert von 1.1 W/m2K (mit Glasabstandhalter aus Kunststoff oder Edelstahl)
- Wand, Dach, Boden gegen aussen: U-Wert von 0.25 W/m2K
- Wand, Decke, Boden gegen unbeheizt bzw. Erdreich (>2 m): U-Wert von 0.28 W/m2K.


